Hinweis zur Eichfrist Ihres Gartenwasserzählers
Bitte beachten Sie, dass Ihr Gartenwasserzähler mit der ausgewiesenen Eichfrist 2015 ab dem Datum 31.12.2021 nicht mehr geeicht ist und ersetzt werden muss.
Was ist zu beachten?
Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung genügen. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen, erlischt für den Gebührenpflichtigen auch die erteilte Anerkennung des PWZ zum Absetzen des Sprengwassers. Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 1 Nr. 1, Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV), wonach hier eine Eichfrist von 6 Jahren gilt.
Der Gebührenpflichtige ist für den rechtzeitigen Wechsel des Wasserzählers, der durch eine zugelassene Fachfirma im Heizungs- und Sanitärbau erfolgen muss, allein verantwortlich.
Die Anmeldung des neuen PWZ erfolgt durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzäher-PWZ)“. Eine Berücksichtigung alter Verbräuche aus der Vergangenheit erfolgt nicht.