Einbau und Anmeldung eines Gartenwasserzählers

Einbau und Anmeldung eines Gartenwasserzählers

Die Abwassergebühren werden nach der Abwassermenge, die in die Kanalisation eingeleitet wird, berechnet. Als Abwassermenge gilt dabei grundsätzlich die Frischwassermenge, die Sie von Ihrem Trinkwasserversorger beziehen. Nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf werden Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wurden, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Hier hat der Eigentümer die Option durch einen fest eingebauten geeichten Wasserzähler die Mengen zu ermitteln, auch als Gartenwasserzähler oder Privatwasserzähler (PWZ) bezeichnet. Aufschraubzähler (Zapfhahnzähler) werden bei der Gebührenberechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch den Eigenbetrieb anerkannt.

Die Abrechnung erfolgt durch Eintragung des abgelesenen Zählerstands zum Stichtag auf der Zählerkarte, die durch die Wasser Nord GmbH & Co.KG zum Ende eines Jahres zugesandt wird. Der gemeldete Zählerstand des PWZ wird dann mit der angefallenen Trinkwassermenge verrechnet und somit mit der Menge des Abwasseraufkommens verrechnet.

Nicht gemeldete Zählerstände des PWZ, können mit Ablauf der Frist entsprechend den Regelungen in der Schmutzwassergebührensatzung nach § 2 Abs. 4  i. V. m. Abs. 3 Satz 2-9, keine Berücksichtigung für die aktuelle Abrechnung mehr finden.

Erst wenn durch den  Gebührenpflichtigen der der Zählerstand des PWZ wieder formal neu anzeigt wird, kann er berücksichtigt werden, jedoch nur mit dem aktuellen Zählerstand.

Die vorhandene Anzeige des ordnungsgemäßen Einbaus des PWZ durch eine Fachfirma sowie die Eichfrist bleiben dabei unberührt.

Die Anmeldung eines abgemeldeten PWZ erfolgt durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzähler-PWZ)“ unter Verwendung des Anmeldepunktes „Wiederanmeldung PWZ“ mit dem aktuellen Zählerstand. Eine Berücksichtigung alter Verbräuche aus der Vergangenheit erfolgt nicht.

Bei der Anschaffung und Einbau eines Gartenwasserzählers ist folgendes zu beachten:

  • Die Installation eines Gartenwasserzählers erfolgt in Eigenverantwortung des Eigentümers bzw. Nutzers durch eine zertifizierte Fachfirma für Heizung, Wasser oder Sanitär. Die Inbetriebnahme ist dem Eigenbetrieb durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzäher-PWZ)“ anzuzeigen. Dies ist sowohl bei einer Neuinstallation als auch bei einem Zählerwechsel notwendig.
  • Die Gartenwasserzähler können bei der Berechnung der Abwassergebühr erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, an dem sie beim Eigenbetrieb schriftlich angemeldet wurden.
  • Es dürfen nur geeichte Wasserzähler eingebaut werden. Die Eichung ist 6 Jahre gültig. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Abzugszähler gegen einen geeichten Zähler auszutauschen.
  • Der Gartenwasserzähler sollte nach DVGW geprüft sein und ist normgerecht nach DIN EN 1717 in Verbindung mit DIN 1988 mit einem Rückflussverhinderer fest und nachweislich durch eine Fachfirma zu installieren. Denken Sie bitte daran, Ihre  Bewässerungseinrichtung mit einer Entleerung zu versehen, wenn Einrichtungen oder Leitungsteile nicht frostfrei verlegt sind.
  • Zapfhahnzähler, die an einen Außenwasserhahn angebracht werden, können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Eigenbetrieb berücksichtigt werden.
  • Der Zapfhahnzähler sollte immer an einem Auslaufventil mit Belüfter montiert werden, damit sich dieser entleeren kann und ist damit frostunempfindlich. Bitte beachten Sie, dass vor der Frostperiode auch angeschlossene Schläuche entfernt werden müssen, damit das Leerlaufen des Zählers gewährleistet ist.
  • Das Wasser in Schwimmbecken wird i. d. R. mit chemischen Zusatzstoffen (z.B. mit Chlor) behandelt, um eine Verkeimung zu verhindern und kann daher nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden. Daher ist Frischwasser, welches zur Befüllung eines Schwimmbeckens verwendet wird, vom Frischwasserabzug grundsätzlich ausgeschlossen, da es als Schmutzwasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu entsorgen ist.