Allgemeine Informationen
Abflusslose Sammelgruben sammeln das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, ohne es einer weiteren Behandlung zu unterziehen. Eine abflusslose Sammelgrube kommt in Betracht, wenn ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist. Der Eigenbetrieb Abwasser genehmigt den Einbau von abflusslosen Sammelgruben. Eine genehmigte Sammelgrube darf nur solange betrieben werden, solange kein Anschlusszwang nach § 6 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 01.01.2017 in ihrer aktuellen Fassung greift.
Die Stadt Hohen Neuendorf führt in ihrem Gebiet die Beseitigung des Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben als öffentliche Aufgabe entsprechend der Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Grundstücksentwässerungsanlagensatzung vom 04.03.2019) durch.
Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhebt die Stadt Benutzungsgebühren in Höhe von 25,42 EURO, entsprechend der Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung, geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 17.11.2022.
In abflusslose Sammelgruben darf nur häusliches Schmutzwasser eingeleitet werden oder Wasser, das in seiner Beschaffenheit häuslichem Schmutzwasser gleicht.
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen:
- a) Stoffe, die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigen Mitarbeiter der Stadt oder des von der Stadt beauftragten Dritten zu verletzen oder der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserbeseitigung dienende Geräte und Fahrzeuge zu beschädigen oder in ihrer Funktion zu beeinträchtigen,
- b) Niederschlagswasser, Drainagewasser und Grundwasser,
- c) Schmutzwasser, dessen Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nicht den Grenzwerten nach § 5 der Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Grundstücksentwässerungsanlagensatzung) übersteigt.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den Regelungen dieser Satzung und den besonderen Anforderungen des Wasserrechts, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
Bei abflusslosen Sammelgruben ist die DIN 1986-100 zu beachten. Auf Verlangen der Stadt hat der Grundstückseigentümer die Erfüllung dieser Bestimmung nachzuweisen. Insbesondere kann die Stadt vom Grundstückseigentümer einen Dichtheitsnachweis für eine abflusslose Sammelgrube gemäß DIN EN 1610 in Verbindung mit der DWA-A 139, verlangen.
Grundstücksentwässerungsanlage und Zufahrtswege sind so zu bauen und zu unterhalten, dass die Anlagen durch die Stadt bzw. von ihrem beauftragten Entsorgungsunternehmen mit vertretbarem Aufwand entsorgt werden kann. Die Anlage muss frei zugänglich sein. Soweit vorhanden, muss der Deckel durch eine Person zu öffnen sein. Die Stadt kann die Entsorgung ablehnen, wenn ein gefahrloses Entleeren der Grundstücksentwässerungsanlage nicht möglich ist und die Gefahr vom Grundstück oder der Grundstückentwässerungsanlage ausgeht.
Die Entsorgung aus der abflusslosen Sammelgrube erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Der Grundstückseigentümer muss zur Durchführung der Entsorgung einen Termin mit dem von der Stadt beauftragen Entsorgungsunternehmen (AWU Abfallwirtschaft-Union Oberhavel GmbH) vereinbaren. Den Bedarf für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer bei einer abflusslosen Sammelgrube, so rechtzeitig bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen anzumelden, dass die Grundstücksentwässerungsanlage noch bis zum Entsorgungstermin weiter genutzt werden kann, mindestens jedoch 3 Werktage vor der beabsichtigten Entsorgung.