Indirekteinleiter

Indirekteinleiter

Indirekteinleiter

Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser die nicht direkt in Gewässer eingeleitet werden, sondern über öffentliche Abwasseranlagen entweder zentral über das öffentliche Kanalnetz oder dezentral per Abfuhr aus einer Sammelgrube der kommunalen Kläranlage zugeleitet werden. Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben enthalten oftmals schädliche Inhaltsstoffe, die nur schwer oder gar nicht in den Kläranlagen abgebaut werden können.

Im Stadtgebiet Hohen Neuendorf besteht eine Beantragungspflicht für Indirekteinleiter folgender Branchen :

Solche Schadstoffe müssen durch geeignete Abwasserbehandlungsanlagen ferngehalten werden, um die Grenzwerte zur Abwassereinleitung einzuhalten.

Generell bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (§ 58 Wasserhaushaltsgesetz). Für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser, die erwartungsgemäß gefährliche Stoffe beinhalten, sind die allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung des Landes Brandenburg sowie der in § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung festgehaltenen Grenzwertparameter zu beachten.

Die Errichtung, Betrieb und Unterhaltung derartiger  Abwasserbehandlungsanlagen sind nach § 62 Wasserhausgaltsgesetz in Verbindung mit § 72 des Brandenburger Wassergesetzes den zuständigen Behörden anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Stadt Hohen Neuendorf und seine Ortsteile Borgsdorf, Bergfelde und Stolpe sind:

Stadt Hohen Neuendorf – Eigenbetrieb Abwasser
Oranienburger Str. 2, 16540 Hohen Neuendorf

Landkreis Oberhavel – Fachdienst Wasserwirtschaft
Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg

Beiden Behörden sind jegliche Vorhaben (Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Beseitigung) an ihrer Abwasserbehandlungsanlage schriftlich anzuzeigen. Nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) müssen Abwasserbehandlungsanlagen so beschaffen sein, dass der ordnungsgemäße Betrieb, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (EN, DIN, technische Vorschriften) nachgewiesen werden kann. Folgende Normen sind hierbei in Anwendung zu bringen:

  • für Leichtflüssigkeitsabscheider insbesondere
    DIN EN 858
    DIN 1999-100, 1999-101
  • für Fettabscheider
    DIN EN 1825
    DIN 4040-100

Diese technischen Regeln und Vorgaben sind der Norm DWA 787 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe“ und TRwS 787 „Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“ sowie DWA-M 115-1-3 „Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers“ festgehalten. In diesen Regelwerken sind weiterhin die Pflichten zur Fremd- und Eigenüberwachung festgelegt, um die laufende Unterhaltung einer Abscheideranlage sicherzustellen.

Abwasserbehandlungsanlagen werden umgangssprachlich als Abscheideranlagen bezeichnet die in zwei Anlagenarten, den Leichtflüssigkeitsabscheidern und Fettabscheidern, zugeordnet werden. Ensprechend den gesetzlichen Anforderungen gelten folgende Prüfungsintervalle für die Eigenkontrolle, Wartung, Generalinspektion sowie Entleerung und Reinigung von Abscheideanlagen.

AnlageLeichtflüssigkeitsabscheiderFettabscheider
Intervalle/Eigenkontrollemonatlichmonatlich
QualifikationSachkunde nach DIN 1999-100Sachkunde nach DIN 4040-100
Intervalle/Wartunghalbjährlichhalbjährlich
QualifikationSachkunde nach DIN 1999-100Sachkunde nach DIN 4040-100
Intervalle/Generalinspektion5-jährlich5-jährlich
QualifikationFachkunde nach DIN 1999-100Fachkunde nach DIN 4040-100
Reinigung und Entleerungnach Bedarf/Tag der GeneralinspektionMonatlich

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Entsorgungspflicht durch ausgesprochen werden. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Alle neuen sowie Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen auf Grundlage der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Genehmigung der Stadt Hohen Neuendorf.

Sollte eine Abscheideranlage nicht weiterbenutzt werden, ist diese in Absprache mit der Stadt fachgerecht „stillzulegen“. Die zeitweise Außerbetriebnahme einer Anlage ist der Stadt anzuzeigen.

Ansprechpartner Indirekteinleiter

Frau Listing
Telefon: 03303-2148855
E-Mail: ebabwasser@hohen-neuendorf.de

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