Die Abwassergebühren werden nach der Abwassermenge, die in die Kanalisation eingeleitet wird, berechnet. Als Abwassermenge gilt dabei grundsätzlich die Frischwassermenge, die Sie von Ihrem Trinkwasserversorger beziehen. Nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf werden Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wurden, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Hier hat der Eigentümer die Option durch einen fest eingebauten geeichten Wasserzähler die Mengen zu ermitteln, auch als Gartenwasserzähler oder Privatwasserzähler (PWZ) bezeichnet. Aufschraubzähler (Zapfhahnzähler) werden bei der Gebührenberechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch den Eigenbetrieb anerkannt.
Die Abrechnung erfolgt durch Eintragung des abgelesenen Zählerstands zum Stichtag auf der Zählerkarte, die durch die Wasser Nord GmbH & Co.KG zum Ende eines Jahres zugesandt wird. Der gemeldete Zählerstand des PWZ wird dann mit der angefallenen Trinkwassermenge verrechnet und somit mit der Menge des Abwasseraufkommens verrechnet.
Nicht gemeldete Zählerstände des PWZ, können mit Ablauf der Frist entsprechend den Regelungen in der Schmutzwassergebührensatzung nach § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 2-9, keine Berücksichtigung für die aktuelle Abrechnung mehr finden.
Erst wenn durch den Gebührenpflichtigen der der Zählerstand des PWZ wieder formal neu anzeigt wird, kann er berücksichtigt werden, jedoch nur mit dem aktuellen Zählerstand.
Die vorhandene Anzeige des ordnungsgemäßen Einbaus des PWZ durch eine Fachfirma sowie die Eichfrist bleiben dabei unberührt.
Die Anmeldung eines abgemeldeten PWZ erfolgt durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzähler-PWZ)“ unter Verwendung des Anmeldepunktes „Wiederanmeldung PWZ“ mit dem aktuellen Zählerstand. Eine Berücksichtigung alter Verbräuche aus der Vergangenheit erfolgt nicht.