Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, schreibt vor, dass alle Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind. Zu einer Abwasseranlage zählen auch alle erdberührten Abwasserrohre und Schächte außerhalb von Gebäuden auf privaten Grundstücken.
Das bedeutet, dass jede Abwasserleitung absolut dicht sein muss, auch die Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken. Sollten vorhandene Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen entsprechen, so müssen sie nach § 60 Abs. 2 WHG erneuert oder repariert werden.
Nach § 61 Abs. 2 WHG wird eine so genannte Eigenüberwachungspflicht geregelt. Danach hat jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, deren Zustand selbst zu überwachen. Abwasseranlage im Sinne des Gesetzes ist auch jede Entwässerungsleitung auf einem Privatgrundstück. Damit ist jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, eine dichte Abwasserleitung zu betreiben.
Bei Neubauten, bei größeren Umbauten von Wohnhäusern oder bei Veränderungen an der Abwasseranlage, ist vorgeschrieben, den Hausanschluss einer Dichtheitsprüfung durch eine Fachfirma unterziehen zu lassen. Werden Undichtigkeiten festgestellt, müssen diese beseitigt werden.
Die Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage wird nach den gültigen Normen (DIN 1986, Teil 30) beschrieben. Befindet sich das zu untersuchende Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, können darüber hinaus Dichtheitsprüfungen mit Luft oder Wasser nach DIN EN 1610 erforderlich sein.
Zu beachten ist, dass der Hausanschluss erst nach Abnahme durch den Eigenbetrieb Abwasser oder durch eine von ihm damit beauftragte Fachfirma in Betrieb genommen werden darf.