Die Abwassergebühren werden nach der Abwassermenge, die in die Kanalisation eingeleitet wird, berechnet. Als Abwassermenge gilt dabei grundsätzlich die Frischwassermenge, die Sie von Ihrem Trinkwasserversorger beziehen. Nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf werden Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wurden, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Hier hat der Eigentümer die Option durch einen fest eingebauten geeichten Wasserzähler die Mengen zu ermitteln, auch als Gartenwasserzähler oder Privatwasserzähler (PWZ) bezeichnet. Aufschraubzähler (Zapfhahnzähler) werden bei der Gebührenberechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch den Eigenbetrieb anerkannt. Die Abrechnung erfolgt durch Eintragung des abgelesenen Zählerstands zum Stichtag auf der Zählerkarte, die durch die Wasser Nord GmbH & Co.KG zum Ende eines Jahres zugesandt wird. Der gemeldete Zählerstand des PWZ wird dann mit der angefallenen Trinkwassermenge verrechnet und somit mit der Menge des Abwasseraufkommens verrechnet. Nicht gemeldete Zählerstände des PWZ, können mit Ablauf der Frist entsprechend den Regelungen in der Schmutzwassergebührensatzung nach § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 2-9, keine Berücksichtigung für die aktuelle Abrechnung mehr finden. Erst wenn durch den Gebührenpflichtigen der Zählerstand des PWZ wieder formal neu anzeigt wird, kann er berücksichtigt werden, jedoch nur mit dem aktuellen Zählerstand. Die vorhandene Anzeige des ordnungsgemäßen Einbaus des PWZ durch eine Fachfirma sowie die Eichfrist bleiben dabei unberührt. Die Anmeldung eines abgemeldeten PWZ erfolgt durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzähler-PWZ)“ unter Verwendung des Anmeldepunktes „Wiederanmeldung PWZ“ mit dem aktuellen Zählerstand. Eine Berücksichtigung alter Verbräuche aus der Vergangenheit erfolgt nicht.
Einbau und Anmeldung eines Gartenwasserzählers / Privatwasserzähler (PWZ)
Einbau und Anmeldung eines Gartenwasserzählers / Privatwasserzähler (PWZ)
Lohnt sich das überhaupt?
Bevor Sie die Erneuerung Ihres Privat-/Gartenwasserzählers in Auftrag geben, sollten Sie hochrechnen, ob sich das für Sie lohnt. Der Kubikmeter Schmutzwasser kostet in der Entsorgung 3,77 €. Der Einbau eines geeichten Zählers kostet ca. 180 bis 240 Euro. Erst wenn Ihr Gesamtverbrauch an Gartenwasser über diese 6 Jahre 56 Kubikmeter übersteigt, haben Sie die Kosten wieder reingeholt, wenn wir an Einbaukosten einen Mittelwert von 210 Euro annehmen. Jährlich sind das 9,3 Kubikmeter Wasser für den Garten. Übrigens: Das Befüllen des Pools über den Gartenwasserzähler ist nicht erlaubt, wenn das Wasser mit Chemikalien versetzt wird. Dann darf es nicht versickert werden, sondern muss über den Schmutzwasserkanal entsorgt werden und wird dann in der Abrechnung so behandelt wie normales Abwasser.
Rechner:
Lohnt sich ein Garten- / Privatwasserzähler für mich?
Hier können Sie berechnen, ob sich der Einbau eines Garten- oder Privatwasserzählers für Sie rentiert.
Grundlage der Berechnung: 1 m³ Abwasser = 3,77 €
Eichfrist des Zählers: 6 Jahre.
Bei der Anschaffung und Einbau eines Gartenwasserzählers ist folgendes zu beachten:
- Die Installation eines Gartenwasserzählers erfolgt in Eigenverantwortung des Eigentümers bzw. Nutzers durch eine zertifizierte Fachfirma für Heizung, Wasser oder Sanitär. Die Inbetriebnahme ist dem Eigenbetrieb durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzäher-PWZ)“ anzuzeigen. Dies ist sowohl bei einer Neuinstallation als auch bei einem Zählerwechsel notwendig.
- Die Gartenwasserzähler können bei der Berechnung der Abwassergebühr erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, an dem sie beim Eigenbetrieb schriftlich angemeldet wurden.
- Es dürfen nur geeichte Wasserzähler eingebaut werden. Die Eichung ist 6 Jahre gültig. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Abzugszähler gegen einen geeichten Zähler auszutauschen.
- Der Gartenwasserzähler sollte nach DVGW geprüft sein und ist normgerecht nach DIN EN 1717 in Verbindung mit DIN 1988 mit einem Rückflussverhinderer fest und nachweislich durch eine Fachfirma zu installieren. Denken Sie bitte daran, Ihre Bewässerungseinrichtung mit einer Entleerung zu versehen, wenn Einrichtungen oder Leitungsteile nicht frostfrei verlegt sind.
- Zapfhahnzähler, die an einen Außenwasserhahn angebracht werden, können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Eigenbetrieb berücksichtigt werden.
- Der Zapfhahnzähler sollte immer an einem Auslaufventil mit Belüfter montiert werden, damit sich dieser entleeren kann und ist damit frostunempfindlich. Bitte beachten Sie, dass vor der Frostperiode auch angeschlossene Schläuche entfernt werden müssen, damit das Leerlaufen des Zählers gewährleistet ist.
- Das Wasser in Schwimmbecken wird i. d. R. mit chemischen Zusatzstoffen (z.B. mit Chlor) behandelt, um eine Verkeimung zu verhindern und kann daher nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden. Daher ist Frischwasser, welches zur Befüllung eines Schwimmbeckens verwendet wird, vom Frischwasserabzug grundsätzlich ausgeschlossen, da es als Schmutzwasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu entsorgen ist.
Hinweis zur Eichfrist Ihres Gartenwasserzählers
Bitte beachten Sie, dass Ihr Gartenwasserzähler mit der ausgewiesenen Eichfrist 2025 (Baujahr 2019) ab dem Datum 31.12.2025 nicht mehr geeicht ist und ersetzt werden muss.
Was ist zu beachten?
Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung genügen. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen, erlischt für den Gebührenpflichtigen auch die erteilte Anerkennung des PWZ zum Absetzen des Sprengwassers. Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 1 Nr. 1, Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV), wonach hier eine Eichfrist von 6 Jahren gilt.
Mit dem Gebühren- und Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2025 werden Sie in Zukunft auch weiter regelmäßig auf der zweiten Seite des Bescheides über die Erfordernis des Wechsels Ihres Gartenwasserzählers (PWZ) informiert.
Beachten Sie aber bitte, dass der Gebührenpflichtige weiterhin für den rechtzeitigen Wechsel des Wasserzählers, der durch eine zugelassene Fachfirma im Heizungs- und Sanitärbau erfolgen muss, allein verantwortlich ist.
Die Anmeldung des neuen PWZ erfolgt durch das Formular „Antrag auf Gartenwasserzähler (Privatwasserzäher-PWZ)„. Bitte füllen Sie dieses Formular entsprechend der Vorgaben vollständig aus, lassen den Einbau im dafür vorgesehenen Feld von der Fachfirma durch Unterschrift und Stempel bestätigen, Unterschreiben Sie das Formular selbst, mit dem aktuellen Datum, und schicken es per Post oder Mail zum Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Hohen Neuendorf. Bitte beachten Sie, dass nur Anmeldungen die beim Eigenbetrieb Abwasser eingehen, auch berücksichtigt werden können. Die Wasser Nord GmbH & Co. KG ist dafür nicht zuständig.
